Der Übersetzerin J.________ wurde das gegenständliche Youtube-Video am 22. Februar 2022 auf der Polizeiwache in D.________(Ortschaft) abgespielt, woraufhin sie eine zusammenfassende schriftliche Übersetzung des Videos vom ________ ins Deutsche vornahm (pag. 22). Ferner liegt das vom Straf- und Zivilkläger sel. in Auftrag gegebene Gutachten vor (pag. 25 ff.). Aufgrund der vom Beschuldigten erstinstanzlich geäusserten – wie nachfolgend aufgezeigt jedoch unbegründeten – Zweifel an der Sprachkompetenz der erstinstanzlichen Übersetzerin (pag.