13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel nach Auffassung der Kammer eingehend und zutreffend gewürdigt (pag. 233; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung, wobei insbesondere auf die oberinstanzliche gerichtliche Übersetzung (pag. 397 ff.) einzugehen ist. Der Kammer liegen insgesamt drei Übersetzungen des in Frage stehenden Videos vor: Der Übersetzerin J._____