Unklar bleibe überdies, weshalb der Beschuldigte die Frau und die Tochter – und nicht den Straf- und Zivilkläger sel. – hätte mit Worten ‘schlagen wollen’. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass derartige Äusserungen in seinem Kulturkreis als eine der schwersten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt gälten (zum Ganzen: pag. 235; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).