Die im Strafbefehl vorgenommene Interpretation der Aussagen dränge sich geradezu auf. Demgegenüber habe der Beschuldigte keine nachvollziehbare Alternative darzulegen vermocht, wie die Äusserungen seiner Auffassung nach richtigerweise zu verstehen seien. Der Beschuldigte habe von sich aus bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme von «ich ficke dich» gesprochen, ohne dass ihm vorab ein entsprechender Vorhalt gemacht worden sei. Unklar bleibe überdies, weshalb der Beschuldigte die Frau und die Tochter – und nicht den Straf- und Zivilkläger sel. – hätte mit Worten ‘schlagen wollen’.