7 stimmend durch den Straf- und Zivilkläger sel. geschildert worden seien (zum Ganzen: pag. 233 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die im Video getätigten Äusserungen seien in ihrem Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass der Straf- und Zivilkläger sel. seine Frau und seine Tochter waschen/duschen/bereitmachen solle und der Beschuldigte kommen und sie «ficken» werde. Die im Strafbefehl vorgenommene Interpretation der Aussagen dränge sich geradezu auf.