Die Vorinstanz hielt fest, dass das vom Straf- und Zivilkläger sel. eingereichte Gutachten zwar nicht den gleichen Beweiswert wie eine gerichtliche Übersetzung beziehungsweise ein gerichtliches Gutachten habe, die Eingaben aber plausibel erschienen, zumal die Übersetzung in weiten Teilen vom Beschuldigten nicht bestritten werde und die Bedeutungen der Ausdrücke überein-