12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 16. September 2022 als erstellt. Sie stützte sich dabei primär auf das vom Straf- und Zivilkläger sel. eingereichte Gutachten sowie auf die Übersetzung von J.________. Die Vorinstanz hielt fest, dass