11. Bestrittener Sachverhalt Als bestritten gilt demgegenüber die Bedeutung beziehungsweise der Sinngehalt der im Video getätigten Aussagen des Beschuldigten in ihrem Gesamtkontext (pag. 232; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung unter Hinweis auf pag. 38, Z. 120 ff., 126 f. und 138 f., pag. 39, Z. 161 und 187 ff., pag. 166, Z. 28, pag. 167, Z. 17 ff., Z. 29 ff. und 36 ff., pag. 168, Z. 19 ff., pag. 169, Z. 35 ff., pag. 170, Z. 5 ff.). Namentlich gilt es im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen, wie die im Video getätigten und dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegten Aussagen zu verstehen sind.