166, Z. 18, pag. 168, Z. 15, pag. 169, Z. 2). Unbestritten ist ferner, dass das besagte Youtube-Video zum Zeitpunkt der Aufzeichnung auf dem Datenträger mehr als 27'000 Aufrufe verzeichnete (pag. 23). Entgegen der Vorinstanz kann zwar nicht eo ipso von der Anzahl der Aufrufe auf die Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen, welche sich das Video angeschaut haben, geschlossen werden (vgl. pag. 232, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte stellte indes eine grössere Reichweite seiner Videos nie in Abrede.