10. Unbestrittener Sachverhalt Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte das besagte Video am 8. Dezember 2021 an seinem Wohndomizil in D.________(Ortschaft) erstellt und auf seinem YouTube-Kanal «________» veröffentlicht hat. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass er die entsprechenden ________ Worte gesagt hat und dass sich das Video gegen den Straf- und Zivilkläger sel. richtet (vgl. pag. 232, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung unter Hinweis auf pag. 36, Z. 63, pag. 37, Z. 73 ff. und Z. 83, pag. 38, Z. 120 ff. und Z. 147, pag. 39, Z. 161 f., pag. 166, Z. 18, pag.