kommen werde, er der Schläger («H.________») von dessen Frau und dessen Tochter sei, er etwas in die Frau und die Tochter «hineinstecken» («I.________») werde – beides im Sinne von er werde die Frau und die Tochter «ficken», und dass der Strafund Zivilkläger sel. seine Frau und seine Tochter hierfür duschen/bereitmachen solle. Diese Äusserungen würden im Kulturkreis der Parteien als ehrverletzend angesehen. Indem der Beschuldigte das Video auf seinem YouTube-Kanal «________» publiziert habe, habe er zudem eine Fernmeldeanlage zur Belästigung des Straf- und Zivilklägers sel. missbraucht (pag. 51).