, Abweisung der weitergehenden Genugtuungsforderung sowie Verurteilung zur Löschung des Videos auf Youtube [Ziff. II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) bildet dieser infolge Versterbens des Strafund Zivilklägers sel. sowie in Ermangelung einer gültigen Rechtsnachfolge nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist darüber nicht mehr zu befinden. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung