5 Rechtsschutzinteresse, weshalb das erstinstanzliche Urteil mangels Beschwer des Beschuldigten in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; pag. 248; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Soweit den restlichen Zivilpunkt betreffend (Verurteilung zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger sel., Abweisung der weitergehenden Genugtuungsforderung sowie Verurteilung zur Löschung des Videos auf Youtube [Ziff.