6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung des Beschuldigten grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, wobei sie dabei über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Hinsichtlich der Abweisung der Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sel. durch die Vorinstanz fehlt es dem Beschuldigten indes an einem aktuellen