- Die Verletzung der Rechte des Berufungsführers auf willkürfreie Behandlung durch die Vorinstanz, gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; im Folgenden: BV) sei festzustellen; - Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Berufungsgegners und/oder der Staatskasse; - Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.