369 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann das gegenständliche Youtube- Video der gerichtlichen Übersetzerin für die ________ Sprache (nachfolgend: Übersetzerin) abgespielt und von ihr übersetzt (pag. 397 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte oberinstanzlich erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 389 ff.).