4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2023 (pag. 257 ff.) stellte der Beschuldigte sinngemäss den Beweisantrag, der (damals noch nicht verstorbene) Straf- und Zivilkläger sel. sowie seine Ehefrau und Tochter seien anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (pag. 258). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wies die Kammer die Beweisanträge begründet ab (pag. 316 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 nicht ein (pag. 344 ff.).