388). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 erschien weder ein Vertreter des Straf- und Zivilklägers sel. noch ein Rechtsnachfolger desselben (pag. 390). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 stellte die Kammer fest, dass der Straf- und Zivilkläger sel. verstorben und keine gültige Rechtsnachfolge erklärt worden sei, weshalb das Verfahren ohne den vormaligen Straf- und Zivilkläger sel. beziehungsweise dessen Erben seinen Fortgang nehme (pag. 391). Zur Begründung kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden (pag. 391 f.).