Mit Blick auf die für den Straf- und Zivilkläger sel. gestellten und begründeten Anträge legte er dar, dass angesichts der bevorstehenden Berufungsverhandlung ein im dringenden und offenbaren Interesse des Straf- und Zivilklägers sel. liegendes Handeln in Frage stehe, weshalb die Vollmacht des Straf- und Zivilklägers sel. trotz seines Versterbens weiterhin gelte (pag. 386). Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden teilte Fürsprecher C.________ mit, dass bis zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 keine Vollmachten der Erben nachgereicht würden (pag. 388).