110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unter Angabe ihrer Erbberechtigung beziehungsweise der Reihenfolge der Erbberechtigung sowie unter Beilage der entsprechenden Vollmachten zu nennen (pag. 384). Fürsprecher C.________ erklärte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, dass er keine schriftlichen Vollmachten der Erben habe erhältlich machen können. Mit Blick auf die für den Straf- und Zivilkläger sel.