3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Kosten der Untersuchung von CHF 500.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) von CHF 2'400.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'900.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'100.00. 4. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger B.________ eine Entschädigung von CHF 5'846.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: