Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 448 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Cesarov, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin i.V. Hoog Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 31. Mai 2023 (PEN 22 257) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) fällte am 31. Mai 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) folgen- des Urteil (pag. 212 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 08.12.2021 in D.________ (Ortschaft) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 720.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 180.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Kosten der Untersuchung von CHF 500.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) von CHF 2'400.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'900.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'100.00. 4. A.________ hat dem Straf- und Zivilkläger B.________ eine Entschädigung von CHF 5'846.00 für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers B.________ wird abgewiesen. 2. A.________ wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an den Straf- und Zivilkläger B.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers B.________ abgewiesen. 3. A.________ wird verurteilt das Video auf Youtube unter «________» unverzüglich nach Rechts- kraft dieses Urteils zu löschen, unter Androhung der Unterlassungsstrafe nach Art. 292 StGB für den Fall der Weigerung. «Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 2 III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Verfahrensgang Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Ein- gangsstempel vom 2. Juni 2023) fristgerecht Berufung an (pag. 221 f.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 228 ff.) wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. September 2023 am 2. Oktober 2023 zugestellt (pag. 255). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 (Postaufgabe am 20. Oktober 2023) erklärte der Be- schuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 258; pag. 289). Der Eingabe legte er eine materielle Begründung, eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils sowie eine Kopie der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung bei (pag. 257 ff.). Im Weiteren stellte er formelle und materielle An- träge, auf welche unter den entsprechenden Titeln gesondert eingegangen wird. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 wurde die schriftliche Begründung der materi- ellen Anträge (Nrn. 1, 2, 8-11) in der Berufungserklärung nicht zu den Akten genom- men und an den Beschuldigten retourniert (pag. 291 f.). Gleichzeitig wurde der Ge- neralstaatsanwaltschaft und B.________ sel. (vormals: Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Straf- und Zivilkläger sel.) Gelegenheit gegeben, innert Frist begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder die Anschlussbe- rufung zu erklären (pag. 291). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schrei- ben vom 17. November 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 307 f.). Der Straf- und Zivilkläger sel., vertreten durch Fürsprecher C.________ Mit Berufungsanmeldung vom 31. Mai 2023 und mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2023 ersuchte der Beschuldigte sinngemäss um amtliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 222 und 258). Mit Beschluss vom 19. Dezem- ber 2023 wies die Kammer das Gesuch begründet ab (pag. 316 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 nicht ein (pag. 344 ff.). Infolge der vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht vom 10. Januar 2024 gegen den Be- schluss vom 19. Dezember 2023 sistierte die Verfahrensleitung das Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2024 bis zum Entscheid des Bundesgerichts (pag. 342 f.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Verfahren wieder aufgenommen (pag. 350 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts (nachfolgend: Kammer) fand am 16. Dezember 2024 statt (pag. 389 ff.). 3. Tod des Straf- und Zivilklägers, Rechtsnachfolge Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten im Leumundsbericht vom 6. November 2024 sowie die Meldung auf der Internetseite E.________ vom 20. April 2024 nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. November 2024 davon Kenntnis, dass der Straf- und Zivilkläger sel. verstorben sein soll (pag. 371). Fürsprecher 3 C.________ wurde aufgefordert, sich innert Frist zur aktuellen Situation des Straf- und Zivilklägers sel. sowie zu einer allfälligen prozessualen Rechtsnachfolge dessel- ben zu äussern (pag. 372). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 teilte Fürsprecher C.________ innert er- streckter Frist (pag. 374 und 376 f.) mit, dass die Erben des Straf- und Zivilklägers sel. für die von ihm geltend gemachten Zivilansprüche nicht in den Prozess eintreten wollen (pag. 378). Gleichzeitig stellte Fürsprecher C.________ im Strafpunkt für den Straf- und Zivilkläger sel. begründet Anträge (pag. 378 ff.). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 nahm die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Erben des Straf- und Zivilklägers sel. im Zivilpunkt nicht in den Prozess eintreten, hingegen aufgrund der gestellten und begründeten Anträge davon ausge- gangen werde, dass diese im Strafpunkt neu für den Straf- und Zivilkläger sel. am Berufungsverfahren teilnehmen wollen (pag. 383 f.). Fürsprecher C.________ wurde ersucht, innert Frist die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) unter Angabe ihrer Erbberechtigung bezie- hungsweise der Reihenfolge der Erbberechtigung sowie unter Beilage der entspre- chenden Vollmachten zu nennen (pag. 384). Fürsprecher C.________ erklärte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024, dass er keine schriftlichen Vollmachten der Erben habe erhältlich machen können. Mit Blick auf die für den Straf- und Zivilkläger sel. gestellten und begründeten Anträge legte er dar, dass angesichts der bevorstehenden Berufungsverhandlung ein im dringen- den und offenbaren Interesse des Straf- und Zivilklägers sel. liegendes Handeln in Frage stehe, weshalb die Vollmacht des Straf- und Zivilklägers sel. trotz seines Ver- sterbens weiterhin gelte (pag. 386). Auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden teilte Fürsprecher C.________ mit, dass bis zur Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 keine Vollmachten der Erben nachgereicht würden (pag. 388). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 erschien weder ein Vertreter des Straf- und Zivilklägers sel. noch ein Rechtsnachfolger desselben (pag. 390). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 stellte die Kammer fest, dass der Straf- und Zivilkläger sel. verstorben und keine gültige Rechtsnachfolge erklärt wor- den sei, weshalb das Verfahren ohne den vormaligen Straf- und Zivilkläger sel. be- ziehungsweise dessen Erben seinen Fortgang nehme (pag. 391). Zur Begründung kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden (pag. 391 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 19. Oktober 2023 (pag. 257 ff.) stellte der Beschuldigte sinngemäss den Beweisantrag, der (damals noch nicht verstorbene) Straf- und Zivil- kläger sel. sowie seine Ehefrau und Tochter seien anlässlich der Berufungsverhand- lung einzuvernehmen (pag. 258). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 wies die Kammer die Beweisanträge begründet ab (pag. 316 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_31/2024 vom 22. Mai 2024 nicht ein (pag. 344 ff.). 4 Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregister- auszug über den Beschuldigten, datierend vom 20. November 2024 (pag. 367), so- wie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, datie- rend vom 12. bzw. 14. November 2024 (pag. 362 ff.), eingeholt. Ferner wurde ein Ausdruck der Todesmeldung des Straf- und Zivilklägers sel. auf der Internetseite E.________ vom 20. April 2024 zu den Akten genommen (pag. 369 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde sodann das gegenständliche Youtube- Video der gerichtlichen Übersetzerin für die ________ Sprache (nachfolgend: Über- setzerin) abgespielt und von ihr übersetzt (pag. 397 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte oberinstanzlich erneut zur Person und zur Sa- che einvernommen (pag. 389 ff.). 5. Anträge 5.1 Anträge des Beschuldigten In seiner schriftlichen Berufungserklärung wie auch in der damit übereinstimmenden schriftlichen und anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten gereichten Ein- gabe stellte der Beschuldigte in der Sache die folgenden Anträge (pag. 258; pag. 408): - Der Berufungsführer sei von Schuld freizusprechen; - Das Urteil vom 31. Mai 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; - Dem Berufungsführer sei eine Genugtuung und/oder Entschädigung von CHF 30000 zu gewähren; - Die Verletzung der Rechte des Berufungsführers auf willkürfreie Behandlung durch die Vorinstanz, gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101; im Folgenden: BV) sei festzustellen; - Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten des Berufungsgegners und/oder der Staatskasse; - Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Anträge des Straf- und Zivilklägers sel. Infolge Versterbens des Straf- und Zivilklägers sel. sowie in Ermangelung einer gül- tigen Rechtsnachfolge sind die von Fürsprecher C.________ mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 gestellten Anträge nicht weiter beachtlich (pag. 378; vgl. E. 3 hiervor). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge vollumfänglicher Berufung des Beschuldigten grundsätzlich das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen, wobei sie dabei über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Hinsichtlich der Abweisung der Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers sel. durch die Vorinstanz fehlt es dem Beschuldigten indes an einem aktuellen 5 Rechtsschutzinteresse, weshalb das erstinstanzliche Urteil mangels Beschwer des Beschuldigten in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; pag. 248; Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Soweit den restli- chen Zivilpunkt betreffend (Verurteilung zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger sel., Abweisung der weitergehenden Genugtuungsfor- derung sowie Verurteilung zur Löschung des Videos auf Youtube [Ziff. II.2. und II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]) bildet dieser infolge Versterbens des Straf- und Zivilklägers sel. sowie in Ermangelung einer gültigen Rechtsnachfolge nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist darüber nicht mehr zu befinden. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 231 f.; S. 4 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 8. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 16. September 2022, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), vorgeworfen, am 8. Dezember 2021 in D.________ (Ortschaft), G.________ (Adresse), auf seinem YouTube-Kanal «________» ein am 8. Dezember 2021 erstelltes Video veröffentlicht zu haben, in welchem er den Straf- und Zivilkläger sel. auf ________ beschimpfte. Dabei soll er im Video u.a. sinngemäss gesagt haben, dass er zum Straf- und Zivilkläger sel. kom- men werde, er der Schläger («H.________») von dessen Frau und dessen Tochter sei, er etwas in die Frau und die Tochter «hineinstecken» («I.________») werde – beides im Sinne von er werde die Frau und die Tochter «ficken», und dass der Straf- und Zivilkläger sel. seine Frau und seine Tochter hierfür duschen/bereitmachen solle. Diese Äusserungen würden im Kulturkreis der Parteien als ehrverletzend an- gesehen. Indem der Beschuldigte das Video auf seinem YouTube-Kanal «________» publiziert habe, habe er zudem eine Fernmeldeanlage zur Belästigung des Straf- und Zivilklägers sel. missbraucht (pag. 51). 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers sel. (pag. 5 ff.), der Nachtrag der Kantonspolizei vom 1. April 2022 (pag. 17 ff.), das gegenständliche Youtube-Video (nachfolgend: Video; pag. 23), eine im Vorverfahren eingeholte Übersetzung des Youtube-Videos durch J.________ (pag. 22), das durch den Straf- und Zivilkläger sel. in Auftrag gegebene Gutachten samt Wortprotokoll von K.________, Leiterin des Lehrstuhls für Phonetik und Grammatik der deutschen Sprache an der Universität in L.________ (Land) (pag. 25 ff.; nachfolgend: Gutachten/gutachterliche Auseinandersetzung/Wortproto- 6 koll) sowie die oberinstanzlich erfolgte gerichtliche Übersetzung des Youtube-Videos vor (pag. 359 und pag. 397 ff.; nachfolgend: oberinstanzliche gerichtliche Überset- zung). Ferner liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 34 ff.; pag. 165 ff.; pag. 394 ff.) sowie jene des Straf- und Zivilklägers sel. (pag. 159 ff.) vor. Für die weiteren Beweismittel wird auf die amtlichen Akten verwiesen. Auf eine in- haltliche Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit sich Bemerkun- gen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rah- men der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10. Unbestrittener Sachverhalt Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte das besagte Video am 8. Dezember 2021 an seinem Wohndomizil in D.________(Ortschaft) erstellt und auf seinem YouTube-Kanal «________» veröf- fentlicht hat. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass er die entsprechenden ________ Worte gesagt hat und dass sich das Video gegen den Straf- und Zivilklä- ger sel. richtet (vgl. pag. 232, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung unter Hin- weis auf pag. 36, Z. 63, pag. 37, Z. 73 ff. und Z. 83, pag. 38, Z. 120 ff. und Z. 147, pag. 39, Z. 161 f., pag. 166, Z. 18, pag. 168, Z. 15, pag. 169, Z. 2). Unbestritten ist ferner, dass das besagte Youtube-Video zum Zeitpunkt der Aufzeich- nung auf dem Datenträger mehr als 27'000 Aufrufe verzeichnete (pag. 23). Entgegen der Vorinstanz kann zwar nicht eo ipso von der Anzahl der Aufrufe auf die Anzahl der Nutzer und Nutzerinnen, welche sich das Video angeschaut haben, geschlossen werden (vgl. pag. 232, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschul- digte stellte indes eine grössere Reichweite seiner Videos nie in Abrede. 11. Bestrittener Sachverhalt Als bestritten gilt demgegenüber die Bedeutung beziehungsweise der Sinngehalt der im Video getätigten Aussagen des Beschuldigten in ihrem Gesamtkontext (pag. 232; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung unter Hinweis auf pag. 38, Z. 120 ff., 126 f. und 138 f., pag. 39, Z. 161 und 187 ff., pag. 166, Z. 28, pag. 167, Z. 17 ff., Z. 29 ff. und 36 ff., pag. 168, Z. 19 ff., pag. 169, Z. 35 ff., pag. 170, Z. 5 ff.). Namentlich gilt es im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen, wie die im Video getätigten und dem Beschuldigten im Strafbefehl zur Last gelegten Aussagen zu ver- stehen sind. 12. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 16. September 2022 als erstellt. Sie stützte sich dabei primär auf das vom Straf- und Zivilkläger sel. eingereichte Gutachten sowie auf die Übersetzung von J.________. Die Vorinstanz hielt fest, dass das vom Straf- und Zivilkläger sel. eingereichte Gutachten zwar nicht den gleichen Beweiswert wie eine gerichtliche Übersetzung beziehungsweise ein gerichtliches Gutachten habe, die Eingaben aber plausibel erschienen, zumal die Übersetzung in weiten Teilen vom Beschuldigten nicht bestritten werde und die Bedeutungen der Ausdrücke überein- 7 stimmend durch den Straf- und Zivilkläger sel. geschildert worden seien (zum Gan- zen: pag. 233 f.; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die im Video getätigten Äusserungen seien in ihrem Gesamtkontext dahingehend zu verstehen, dass der Straf- und Zivilkläger sel. seine Frau und seine Tochter wa- schen/duschen/bereitmachen solle und der Beschuldigte kommen und sie «ficken» werde. Die im Strafbefehl vorgenommene Interpretation der Aussagen dränge sich geradezu auf. Demgegenüber habe der Beschuldigte keine nachvollziehbare Alter- native darzulegen vermocht, wie die Äusserungen seiner Auffassung nach richtiger- weise zu verstehen seien. Der Beschuldigte habe von sich aus bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme von «ich ficke dich» gesprochen, ohne dass ihm vorab ein entsprechender Vorhalt gemacht worden sei. Unklar bleibe überdies, weshalb der Beschuldigte die Frau und die Tochter – und nicht den Straf- und Zivilkläger sel. – hätte mit Worten ‘schlagen wollen’. Der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass derartige Äusserungen in seinem Kulturkreis als eine der schwersten Persön- lichkeitsverletzungen überhaupt gälten (zum Ganzen: pag. 235; S. 8 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel nach Auffassung der Kammer ein- gehend und zutreffend gewürdigt (pag. 233; S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung, wobei insbesondere auf die oberin- stanzliche gerichtliche Übersetzung (pag. 397 ff.) einzugehen ist. Der Kammer liegen insgesamt drei Übersetzungen des in Frage stehenden Videos vor: Der Übersetzerin J.________ wurde das gegenständliche Youtube-Video am 22. Februar 2022 auf der Polizeiwache in D.________(Ortschaft) abgespielt, worauf- hin sie eine zusammenfassende schriftliche Übersetzung des Videos vom ________ ins Deutsche vornahm (pag. 22). Ferner liegt das vom Straf- und Zivilkläger sel. in Auftrag gegebene Gutachten vor (pag. 25 ff.). Aufgrund der vom Beschuldigten erst- instanzlich geäusserten – wie nachfolgend aufgezeigt jedoch unbegründeten – Zwei- fel an der Sprachkompetenz der erstinstanzlichen Übersetzerin (pag. 158) wurde oberinstanzlich eine Übersetzerin beigezogen, welche als freie ________-Überset- zerin tätig ist (pag. 390). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2024 wurde das Video der ________-Übersetzerin vorgespielt und von ihr im Beisein des Beschuldigten wortgetreu übersetzt (pag. 397 ff.). 13.2 Bedeutung und Sinngehalt der im Video getätigten Aussagen Aus der oberinstanzlichen Übersetzung geht hervor, dass der Beschuldigte in be- sagtem Video unter anderem wiederholt und unmissverständlich die Aussage «M.________, wasche deine Frau, deine Tochter, ich komme» machte (vgl. u.a. pag. 398, Z. 10; pag. 399, Z. 5 und Z. 43). Ferner sagte der Beschuldigte gemäss Übersetzung, er werde auf der Glatze des Straf- und Zivilklägers sel. reiben und auf dessen Kopf pinkeln (pag. 399, Z. 22 f.), und der Straf- und Zivilkläger sel. sollte seine Frau und seine Tochter bereitmachen, denn es komme ihr «H.________» 8 (pag. 399, Z. 5). Bei diesem Ausdruck handelt es sich gemäss Angaben der Über- setzerin um ein Slang-Wort für «schlagen, derjenige der das Schlagen macht» (pag. 399, Z. 5 ff.). Der Beschuldigte soll zudem geäussert haben, er werde die Frau sowie die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «N.________» (gemäss Strafbefehl «I.________»; pag. 51), wobei die Wörter «O.________» und «P.________» «zu- sammenflechten» bedeuteten. «N.________» sei ein Schimpfwort, das sie nicht kenne (pag. 399, Z. 27 ff.). Die Übersetzerin entschuldigte sich im Verlaufe der obe- rinstanzlichen Übersetzung des Videos sodann wiederholt für die übersetzen Wörter und die derbe Sprache beziehungsweise Ausdrucksweise (vgl. etwa pag. 398, Z. 14; pag. 399, Z. 20; pag. 399, Z. 38). Auch die oberinstanzlich erfolgte Übersetzung des Videos lässt somit keine Zweifel daran aufkommen, dass die Äusserungen des Be- schuldigten im Video gegen den Straf- und Zivilkläger sel. gerichtet sind und dem Sinngehalt nach derbe sind und Schimpfwörter beinhalten. Die oberinstanzliche (primär wortgetreue) Übersetzung stimmt denn auch vom Sinn- gehalt mit der zusammenfassenden Übersetzung von J.________ (pag. 22) sowie dem Wortprotokoll von K.________ (pag. 25 ff.) überein: So gab etwa die Überset- zerin J.________ die Aussagen des Beschuldigten wie folgt wieder: «Du, Q.________, ich würde deine Frau und deine Tochter ficken. Mach sie parat, ich komme», «Ich komme deine Frau und dein Kind ficken», «Du verfluchter Q.________»; «Ich weiss nicht warum solche Leute auf die Welt gekommen sind, sie atmen unnötig» (pag. 22). Dabei fällt auf, dass in der lediglich zehn Zeilen um- fassenden Zusammenfassung des rund zweieinhalbminütigen Videos gleich zwei- mal die Aussage ‘deine Frau und dein/e Tochter/Kind ficken’ genannt wird. Der sinn- gemässen Übersetzung lassen sich diesbezüglich keinerlei Deutungsambivalenzen entnehmen. Namentlich sprach sie in diesem Zusammenhang nicht lediglich von «duschen» oder «waschen». Dies zeigt, dass die Übersetzerin die genannten Äus- serungen des Beschuldigten im Video im Gesamtkontext und trotz des für sie teils nicht verständlichen Dialekts unmissverständlich als Fluchwörter verstand, was sie in der Anmerkung entsprechend festhielt: «Viele Aussagen sind Fluchwörter, gerich- tet gegen B.________» (pag. 22). Ihre Anmerkung, wonach sie einzelne Wörter auf- grund des Dialektes nicht habe übersetzen können (pag. 22), ändert mithin nichts daran, dass sie einzelne Äusserungen des Beschuldigten unzweifelhaft als Fluch- wörter verstanden hat, gerichtet gegen den Straf- und Zivilkläger sel. Demnach soll der Beschuldigte im Video sinngemäss sagen, dass er die Frau und Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. ficken komme und er sie hierfür bereitmachen solle. Auch die gutachterliche Auseinandersetzung von K.________ weist den Aussagen des Beschuldigten im Video diesen Sinngehalt zu (pag. 25 ff.). Das Gutachten be- steht aus zwei Teilen: Im ersten Teil werden einige zentrale Aussagen aus dem Vi- deo vom ________ ins Deutsche übersetzt und anschliessend gutachterlich nach ihrer Bedeutung beurteilt (pag. 26 f.). Der zweite Teil der Parteieingabe enthält ein Wortprotokoll des besagten Videos (pag. 30 ff.). Das Wortprotokoll mit seiner Detail- liertheit und der zeilenweisen Übersetzung spricht für eine sorgfältige und differen- zierte Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Aussagen des Beschuldigten im Video. Die Ausführungen im Gutachten sind zudem jeweils begründet und erweisen sich weder als pauschal noch als unnötig übertrieben oder ausufernd, was die im Gutachten getroffenen Aussagen insgesamt als stimmig erscheinen lässt. Obschon 9 mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich bei dieser vom Straf- und Zivilkläger sel. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Auseinandersetzung um eine Parteiein- gabe handelt, der nicht der gleiche Beweiswert wie einer gerichtlichen Übersetzung beziehungsweise einem gerichtlichen Gutachten zugesprochen werden kann (pag. 234, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nach Ansicht der Kammer auf die glaubhaften Ausführungen im Gutachten abgestellt werden, zumal diese vom Sinngehalt her in den wesentlichen Punkten mit den anderen Überset- zungen übereinstimmen. So wird etwa in der Parteieingabe des Straf- und Zivilklä- gers sel. wie auch in den beiden anderen Übersetzungen der Passus «Hast Du kein Arsch dafür?» fast identisch übersetzt (vgl. pag. 22 «Hast Du kein Arsch dafür?» und pag. 30 «Hast du dafür keinen Arsch in der Hose?»; pag. 398, Z. 12: «[…] reicht Dein Arsch nicht dafür zu sagen»). Diese im Sinngehalt bestehende Übereinstimmung zwischen den Übersetzungen trifft auch auf jene Aussagen im Video zu, welche be- treffend den strafrechtlichen Vorwurf nicht weiter relevant sind, was ebenfalls für die inhaltliche Korrektheit der Übersetzungen spricht. Im Zusammenhang mit dem Aus- druck «H.________» spricht die Gutachterin ähnlich wie die oberinstanzliche Über- setzerin von «Schläger», beziehungsweise laute der Satz: «Der Schläger kommt, der Schläger deiner Frau und Tochter kommt», wobei «Der Schläger einer Frau sein» bedeute, Sex als eine Waffe gegen eine Frau zu verwenden, sie zu vergewal- tigen (pag. 26). Hinsichtlich des Ausdrucks «N.________» erläutert die Gutachterin, es bedeute «in jemanden reinstecken – mit dem Penis eindringen, penetrieren» (pag. 26), was zur oberinstanzlich annäherungsweise über die Wörter «O.________» und «P.________» vorgenommenen Übersetzung «zusammenflech- ten» beziehungsweise «in einen Faden geflochten» (pag. 399, Z. 29 und Z. 31) passt. Der Passus «wasche deine Frau und deine Tochter, ich komme», der von der Gutachterin und der Übersetzerin im oberinstanzlichen Verfahren gleich übersetzt wurde, stellte die Gutachterin in den sozio-kulturellen Bedeutungskontext, wonach es sich beim Waschen um ein Ritual handle. Wenn ein Mann einer Frau sage, dass sie sich waschen solle und er zu ihr komme, bedeute dies, dass er mit dieser Frau Sex haben wolle (pag. 26). Dieser Kontext stimmt wiederum mit der Übersetzung von J.________ überein, wonach der Beschuldigte sinngemäss gesagt haben soll: «Ich komme deine Frau und dein Kind ficken» (pag. 22). Der Beschuldigte vermochte oberinstanzlich – wie bereits anlässlich der Einver- nahme vom 24. März 2022 (pag. 34 ff.) und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Mai 2023 (pag. 165 ff.) – nichts vorzutragen, was Zweifel an den Überset- zungen und den damit einhergehend vorgenommenen Deutungen hervorriefe. Auf konkrete Vorhalte antwortete der Beschuldigte auffallend oft mit einer pauschalen Gegenfrage, anstatt inhaltlich zum Vorhalt Stellung zu nehmen (vgl. bspw. pag. 37, Z. 70 und Z. 94; pag. 38, Z. 120 f.; pag. 38, Z. 134; pag. 38, Z. 155; pag. 167, Z. 38; pag. 167, Z. 43 f.; pag. 168, Z. 19; pag. 168, Z. 22 f.; pag. 169, Z. 7; pag. 169, Z. 12; pag. 169, Z. 27; pag. 169, Z. 30; pag. 169, Z. 38 f.; pag. 169, Z. 45). Auf Frage, wie er es sich erkläre, dass sowohl die Übersetzerin J.________ als auch die Gutachterin K.________ seine Aussagen dahingehend verstanden hätten, dass er die Frau und die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «ficken» würde, stellte der Beschuldigte ausweichend die Gegenfrage, wer die Übersetzerin sei (pag. 401, Z. 28), bezie- hungsweise, er wolle wissen, wer die Dolmetscherin sei (pag. 401, Z. 31). Zum kon- 10 kreten Vorhalt schwieg er (pag. 401, Z. 39). Daneben beschränkte er sich über weite Strecken auf das pauschale infrage stellen der Übersetzungen und Deutungen der im Video gemachten Aussagen, wobei er wiederholt wortklauberisch geltend machte, nie von «Ficken» gesprochen zu haben (vgl. u.a. pag. 38, Z. 120 f., Z. 147 f. und Z. 152 ff.; pag. 39, Z. 187 f. und Z. 191 f.; pag. 167, Z. 36 f. und Z. 43 ff.; pag. 168, Z. 7 f.; pag. 169, Z. 30 f.), und sich damit zu erklären versuchte, dass seine Äusserungen anders zu verstehen seien respektive verstanden werden könnten, eben wortwörtlich ohne beleidigende Bedeutung (vgl. u.a. pag. 38, Z. 121 f., Z. 126 f., Z. 138 f. und Z. 152 ff.; pag. 39, Z. 161 f. und Z. 189; pag. 167, Z. 17 ff. und Z. 29 ff.; pag. 168, Z. 22 ff.; pag. 169, Z. 15 f., Z. 35 ff. und Z. 45 ff.; pag. 170, Z. 5 ff.). Auch oberinstanzlich beschränkte sich der Beschuldigte darauf, zu behaupten, etwa das Wort «H.________» habe mehrere Bedeutungen, ohne konkret darlegen zu kön- nen, welche Bedeutung er dem Wort im Video zugemessen hatte (pag. 400, Z. 22 und Z. 25 f.). Was die Bedeutung seiner im Video gemachten Äusserungen betrifft, sind seine Aussagen zudem teilweise widersprüchlich und wenig konsistent ausge- fallen. So beispielsweise betreffend das von ihm im Video verwendeten Wort «N.________». Während er im Rahmen seiner ersten Einvernahme bei der Polizei behauptete, es handle sich dabei um «kein Fluchwort, sondern eine Redewendung» (pag. 37, Z. 84), räumte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, der Begriff sei «schon abwertend» (pag. 169, Z. 22). Oberinstanzlich brachte er le- diglich noch vor, es sei schwer zu erklären, was es bedeute, jemanden zu «N.________» (pag. 400, Z. 35). Für die Kammer bestehen aufgrund des Ausgerührten insgesamt keine Zweifel, dass die Aussagen des Beschuldigten im Video dahingehend zu verstehen sind, dass der Straf- und Zivilkläger sel. seine Frau und seine Tochter waschen und vorbereiten soll, damit der Beschuldigte mit ihnen Sex haben kann. Dabei bediente sich der Be- schuldigte einem Vokabular, das in sämtlichen Übersetzungen übereinstimmend als Schimpfwörter taxiert wurde. Die Aussagen des Beschuldigten sind mithin so zu ver- stehen, dass er die Frau und die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «ficken» werde, und jener seine Frau und seine Tochter hierfür waschen und vorbereiten soll. 13.3 Wirkung der Aussagen auf den Straf- und Zivilkläger sel. Wie den Aussagen des Straf- und Zivilklägers sel. anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entnommen werden kann, fühlte sich jener durch die Aussagen des Beschuldigten im Video in seiner Ehre verletzt und in seinem Ruf geschädigt. So stellte er namentlich auf die Frage, was das Video bei ihm ausgelöst habe, u.a. die rhetorische Frage: «Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie bzw. Ihre Frau mit solchen Worten beschimpft/angegriffen würden», um sogleich sein Unverständnis auszudrücken, wieso der Beschuldigte ihn so «bedroht» habe (pag. 159, Z. 39 ff.; vgl. auch pag. 160, Z. 6 ff.: «Wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie ein solches Video sehen würden [...] Ich kenne diese Person nicht, weshalb bedroht er mich.»). Aus seinen Aussagen geht sodann hervor, dass er die Äusserungen, welche seine Frau und Tochter zum Inhalt haben, direkt auf sich bezog und sich dadurch vom Beschuldigten angegriffen fühlte (jeweils übersetzt mit «bedroht»; vgl. u.a. pag. 159, Z. 42: «Wieso bedroht er mich»; pag. 160, Z. 8: «Weshalb bedroht er mich»; pag. 160, Z. 16 f.: «Ich bin das Familienoberhaupt. Ich bin der Vater von meiner Tochter. 11 Deshalb. Wenn sie bedroht werden, dann werde ich automatisch auch bedroht. Wenn ich nicht ein R.________ (Beruf) wäre, woher hätte er mich dann kennen kön- nen»; pag. 160, Z. 42 f.: «Wer ist er, dass er mich bedroht. [...] Er darf mich nicht bedrohen. Er hat mich bedroht, deshalb habe ich Strafanzeige gemacht»; pag. 162 Z. 2: «Habe ich ihm jemals etwas gemacht? Wie kann er mich bedrohen?»; pag. 162 Z. 18 f.: «Ich habe nun eine schlechte Position wegen ihm. Er greift mich persönli- chen [sic!] an»). Dass es dem Straf- und Zivilkläger sel. primär um seinen eigenen Ruf und seine eigene Ehre ging, kommt auch darin zum Ausdruck, dass er über seine Fans vom Video erfahren (vgl. pag. 159, Z. 26 ff., Z. 31 ff. und Z. 36 ff.), von der ganzen Welt Anrufe erhalten (vgl. pag. 162, Z. 13) und nun eine «schlechte Position» haben will, da nun jeder wisse, worum es gehe (vgl. pag. 162, Z. 18 f.). Der Straf- und Zivilkläger sel. wurde in diesem Zusammenhang zudem nicht müde, zu betonen, dass er ein berühmter R.________(Beruf) sei (pag. 159, Z. 18 ff.: «Ich bin R.________(Beruf), mich kennt fast jeder. Alle türkischen Staaten. Auch in Europa kennen sie mich», pag. 160, Z. 24: «Ich bin R.________(Beruf) ich hatte ganz viele Konzerte», pag. 161, Z. 4: «Ich habe einen Stellenwert», pag. 161, Z. 37 sowie das Verbal auf pag. 161, Z. 34 f.: «Ich bin ein ganz grosser R.________(Beruf). Ich habe auch mit türkischen R.________(Beruf) [sic!] ________», pag. 162, Z. 13 f.: «Mich haben sie von der ganzen Welt angerufen. Stellen Sie sich vor in der ganzen Welt. Ich bin R.________(Beruf)», pag. 162, Z. 17 ff.: «Ich bin R.________(Beruf) und sehr sen- sibel, Sensibler als ihre [sic!] alle. Ich steigere mich in das rein, wenn ich ________. R.________(Beruf) sind sehr sensibel. Jeder weiss nun um was es geht. Ich habe nun eine schlechte Position wegen ihm. Er greift mich persönlichen [sic!] an», pag. 162, Z. 25 ff.: «S.________ (Land), T.________ (Land), U.________ (Land), V.________ (Land), W.________ (Land), X.________ (Land), Y.________ (Land), Z.________ (Land), AA.________ (Land), AB.________ (Land), AC.________ (Land), AD.________ (Land), AE.________ (Land) und AF.________ (Land). 15 Länder der Welt. Wäre ich nicht so berühmt, hätte ich mich nicht so beleidigt fühlen müssen. Er hat ja auch andere R.________(Beruf) bedroht/beschimpft. Die anderen sind aber bei weitem nicht so berühmt wie ich», pag. 163, Z. 27 f.: «Sechs Monate habe ich in der V.________(Land) gelebt. Ich habe immer ________. Ich möchte einfach, dass er eine Strafe erhält für seine Tat»). Selbst der Beschuldigte stellte den abwertenden Inhalt seiner Aussagen nicht gänz- lich in Abrede. So räumte er oberinstanzlich implizit ein, den Straf- und Zivilkläger sel. beleidigt zu haben, indem er festhielt, es sei «keine Beleidigung von jemandem in schwerer Form» (pag. 400. Z. 4), und er habe den Straf- und Zivilkläger sel. nicht «offen» beleidigt (pag. 402, Z. 24 f.). Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Be- rufungsverhandlung sodann mehrfach, dass er beim Straf- und Zivilkläger sel. Schamgefühle habe auslösen beziehungsweise bewirken wollen, dass der Straf- und Zivilkläger sel. sich vor dem Volk schämen müsse (pag. 400, Z. 46 ff.; pag. 402, Z. 30; pag. 403, Z. 3, Z. 7 und Z. 23). Bereits vor der Vorinstanz räumte der Beschul- digte ein, den Straf- und Zivilkläger sel. im Video beschimpft beziehungsweise in seiner Ehre angegriffen zu haben (vgl. u.a. pag. 37, Z. 79 f.: «Natürlich habe ich es im Video ein bisschen mit anderen Worten gesagt; pag. 38, Z. 147: «Das mit dem Pinkeln habe ich gesagt»; pag. 39, Z. 182: «Das habe ich sicher gesagt, ‘hast du 12 keinen Arsch […]’»; pag. 40 Z. 206 f.: «Ja, was soll ich machen? Gegen mich hat die Regierung auch schon viele ehrverletzende Sachen gemacht [...] Für mich ist dies ja auch ehrverletzend.»). Auf Frage, ob er sich bewusst sei, dass solche Äusserungen als eine der schwersten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt gälten, stritt er dies nicht ab, sondern antwortete stattdessen mit: «Ja, aber das machen sie ja mit mir und meiner Familie auch» (pag. 40, Z. 212). Auf die darauffolgende Frage, ob er denke, er hätte dadurch das Recht, ebenfalls solche Äusserungen zu machen, ant- wortete er zuerst mit «nein», bevor er sein Verhalten erneut damit rechtfertigte, dass er selbst auch ganz viele Fluchwörter erhalte und trotzdem keine Anzeige mache (pag. 40, Z. 214 ff.; vgl. ferner pag. 40, Z. 229 f.: «Warum ich ihn angegriffen habe, ist, weil er in der schon erwähnten TV-Sendung diese Äusserungen gemacht hat»; pag. 168, Z. 8 f.: «Er hat mich vorher auch viel beschimpft und beflucht, dann kann ich auch viel denken und sagen»). Nicht zuletzt spricht der Beschuldigte in den von ihm eingereichten Unterlagen selbst von «vulgar language» (pag. 175) sowie von «harsh language used in the video» (pag. 176) und räumte ein: «I used vulgar lan- guage to criticize the R.________ (Beruf) proposal in order to attract more attention […]» (pag. 176). Die im Video verwendete Sprache qualifizierte er selbst als «in- sults» (pag. 176). Insgesamt lassen die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel daran aufkommen, dass er mit den Aussagen im Video betreffend die Frau und Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. letzteren beschämen und in seiner Ehre angreifen wollte. Die glaub- haften Aussagen des Straf- und Zivilklägers sel. zeigen spiegelbildlich auf, dass die- ser die Aussagen – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – als schwere persönliche Beleidung auffasste und als ehrverletzend empfand. Ob es sich dabei um «eine der schwersten Persönlichkeitsverletzungen überhaupt» im Kulturkreis des Beschuldig- ten und des Straf- und Zivilklägers sel. handelt, wie von der Vorinstanz in ihrer Ur- teilsbegründung festgestellt (vgl. pag. 235; S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), lässt sich nicht abschliessend beurteilen und ist offenzulassen. 13.4 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 16. September 2022 (pag. 51) als erstellt. III. Rechtliche Würdigung 14. Beschimpfung 14.1 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (pag. 235 ff.; S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.2 Antragsberechtigung / Adressat der Beschimpfung Eine Verurteilung wegen Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB setzt einen gülti- gen Strafantrag voraus (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2024 vom 12. November 2024 E. 3.3.1). 13 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtspre- chung das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags zu Recht bejaht (vgl. pag. 238; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Gemäss erstelltem Sachverhalt wollte der Beschuldigte mit seinen Äusserungen nicht die Ehefrau und/oder die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. angreifen, sondern den Straf- und Zivilkläger sel., den er in seinem Video mehrfach direkt anspricht (vgl. exemplarisch den Ausdruck «M.________», pag. 398, Z. 10). Der Straf- und Zivilkläger sel. war mithin der Adres- sat der Beschimpfung und somit antragsberechtigt (BGE 92 IV 115 E. 2). Der Strafantrag fällt mit dem Tod der verletzten Person nicht dahin (BGE 95 IV 161, S. 162; DONATSCH, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 13 zu Art. 30 StGB). Der zu Lebzeiten des Straf- und Zivilklägers sel. mit Strafanzeige vom 14. Ja- nuar 2021 form- und fristgerecht gestellte Strafantrag bleibt folglich bestehen (pag. 5 ff.). 14.3 Ehrverletzender Charakter der Äusserungen Die Vorinstanz hat sich mit dem ehrverletzenden Charakter der vom Beschuldigten gemachten Äusserungen einlässlich auseinandergesetzt (vgl. pag. 238; S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass die Ehre der Frau und Tochter direkt betroffen ist, ist offensichtlich, suggeriert der Beschuldigte mit seinen Äusserungen doch, über Frau und Tochter könne – ohne dass sie selber etwas dazu zu sagen hätten – einfach «verfügt» werden, gewissermassen wie über eine Ware. Jegliches Selbstbe- stimmungsrecht von Frau und Tochter wird dadurch negiert. Aber auch die Ehre des Privatklägers als Mann und Vater (nicht nur jene als R.________(Beruf)/AG.________ (Beruf)) ist betroffen: Der Be- schuldigte stellt den Privatkläger durch seine Äusserungen als Mann und Vater dar, der (sexuelle) Über- griffe auf Frau und Tochter einfach tolerieren bzw. dabei sogar noch mitwirken soll, indem er sie für die Übergriffe vorbereitet. Ein charakterlich anständiger Mann und Vater verhält sich ohne jeden Zweifel sicher nicht so. Weder nach Schweizer Verständnis noch nach dem hier relevanten Verständnis des massgebenden Adressatenkreises. Der Adressatenkreis setzt sich vorliegend aus ________ sprechen- den Personen zusammen (nur sie verstehen überhaupt, was der Beschuldigte im Video sagt), die vom Video Kenntnis erhalten. Sie stammen notwendigerweise aus dem Kulturkreis von AH.________ (Land) bzw. kennen zumindest die Kultur von AH.________(Land). Für den massgebenden Adressatenkreis stellen die Äusserungen des Beschuldigten eine gravierende Verletzung der sittlichen Ehre des Privat- klägers dar. Der Beschuldigte minderte damit den Ruf des Privatklägers. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an. Es bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass sich der Straf- und Zivilkläger sel. massiv in seiner Ehre angegriffen fühlte und er die betreffenden Äusserungen des Beschuldigten u.a. aufgrund seines Bekanntheitsgrads nochmals (subjektiv) als schwerer empfand. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziff. 13.3 hievor verwiesen werden. Obschon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, gilt es ergänzend festzu- halten, dass der Beschuldigte durch seine Äusserungen nicht nur die Ehre des Straf- und Zivilklägers sel., sondern zugleich auch jene der Ehefrau sowie der Tochter her- abgesetzt hat. 14 14.4 Wissen und Wollen des Beschuldigten Wie beweismässig festgestellt, war sich der Beschuldigte den ehrverletzenden Cha- rakter seiner Aussagen nicht nur bewusst, sondern strebte diese Wirkung bewusst an (vgl. E. 13.3 hievor). Der Beschuldigte wusste mithin um den ehrverletzenden Inhalt seiner Aussage und wollte den Straf- und Zivilkläger sel. bewusst in seiner Ehre angreifen und verletzen. Er handelte folglich direktvorsätzlich. 14.5 Zur Meinungsfreiheit im Besonderen 14.5.1 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte oberinstanzlich sinngemäss und zusammengefasst vor, das vorliegende Verfahren sei ein entworfener Plan der ________ Regierung, wel- che versuche, ihn aufgrund seines politischen Kampfes einzuschüchtern und schlecht darzustellen. Seine Äusserungen würden unter das Recht auf freie Mei- nungsäusserung gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention fallen (pag. 404). 14.5.2 Rechtliche Grundlagen Die Meinungsfreiheit wird in Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) garantiert. Jede Person hat insbesondere das Recht, ihre Meinung ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 2 BV). Ein- schränkungen dieses Rechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 BV). Gleich wie Art. 16 Abs. 2 BV gewährleistet Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) jeder Person das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Ausübung die- ser Freiheiten ist indessen mit Pflichten und Verantwortung verbunden und kann Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen und Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft namentlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Mo- ral, des guten Rufes oder der Rechte anderer notwendig sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 5.2. unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2 EMRK und BGE 137 IV 313 E. 3.3). Die Meinungsfreiheit hat somit, gleich wie die anderen Grundrechte, keine absolute Geltung. Eine Einschränkung ihrer Ausübung ist mit Art. 10 EMRK vereinbar, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den rechtmässi- gen Zweck des Schutzes des öffentlichen Interesses, namentlich des guten Rufs und der Rechte anderer, verfolgt und wenn sie gemessen am verfolgten rechtmässigen Zweck verhältnismässig ist. Diese Kriterien entsprechen den Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV, wonach Einschränkungen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein müssen und sich gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das zu beschränken haben, was zur Ver- wirklichung des angestrebten Schutzes des öffentlichen Interesses notwendig und angemessen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 5.2. unter Hinweis auf BGE 137 IV 313 E. 3.3.1). 15 Art. 10 EMRK schützt auch Meinungsäusserungen, die einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen («offend, shock or disturb»; vgl. statt vieler Urteil des EGMR Rujak gegen Kroatien vom 2. Oktober 2012, Nr. 57942/10, § 25 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt im besonderen Masse für politische Auseinanderset- zungen. Art. 10 EMRK schützt Mitteilungen von Informationen und Ideen («informa- tion and ideas»). Der Stil als Ausdrucksform ist neben dem Inhalt Bestandteil der Kommunikation. Geschützt ist damit ebenso eine vulgäre Wortwahl. In der Verhält- nismässigkeitsprüfung ist wesentlich, ob die Meinungsäusserung im Rahmen einer «Debatte von allgemeinem Interesse» erfolgte; diesfalls ist der Beurteilungsspiel- raum des Staates geringer. Bei Werturteilen entscheidet, ob eine hinreichende fakti- sche Basis gegeben ist, wobei das Erfordernis, Fakten zu schildern, weniger streng ist, wenn diese bereits der Allgemeinheit bekannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017, 6B_1291/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.3. mit weiteren Hinweisen). Der Schutzbereich von Art. 10 EMRK zielt in erster Linie auf die Äusserung von Mei- nungen und die Verbreitung von Informationen, einschliesslich kritischer Bemerkun- gen und Kommentare. Nicht in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK hingegen fallen nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Äusserungen, die einer mutwilligen Verunglimpfung gleichkommen und al- lein in der Absicht gemacht wurden, zu beschimpfen (vgl. Urteile des EGMR Rujak gegen Kroatien, a.a.O., § 29 f.; Uj gegen Ungarn vom 19. Juli 2011, Nr. 23954/10, § 20 mit Hinweis auf Skalka gegen Polen vom 27. Mai 2003, Nr. 43425/98, § 34; Pre- torian gegen Rumänien vom 24. August 2022, Nr. 45014/16, § 61 ff.). Art. 10 Abs. 2 EMRK ermöglicht insofern auch, den Ruf anderer zu schützen («enables the reputation of others – that is to say of all individuals – to be protected»). Das Recht auf Schutz des eigenen Rufes wird durch das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Privatleben garantiert. Ein Angriff auf den Ruf einer Person muss einen bestimmten Grad an Schwere aufweisen und in einer Art und Weise erfolgen, die die Ausübung des Rechts auf Privatleben beeinträchtigen. Diesfalls hat eine Interessen- abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäusserung einerseits und des Rechts auf Achtung des Rufs und Ansehens andererseits zu erfolgen (Urteil des EGRM Genner gegen Österreich vom 12. Januar 2016, Nr. 55495/08, § 32 mit wei- teren Hinweisen). In dieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist der Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse («contribution to a debate of public inte- rest»), der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person («the degree of notoriety of the person affected»), der Gegenstand der Berichterstattung («the subject of the news report»), das vorherige Verhalten der betroffenen Person («the prior conduct of the person concerned»), der Inhalt («content»), die Form und die Folgen der Veröffent- lichung («form and consequences of the publication») und gegebenenfalls die Um- stände, unter denen die Äusserung gemacht wurde («the circumstances in which the statement was made»; vgl. Urteile des EGMR Pretorian gegen Rumänien, a.a.O., Nr. 45014/16, § 61 ff.; Genner gegen Österreich, a.a.O., § 34 mit weiteren Hinwei- sen). Kritik oder Angriffe auf eine Person können etwa dann die strafrechtlich ge- schützte Ehre verletzen, wenn sie sich inhaltlich oder formal nicht darauf beschrän- ken, die Qualitäten eines Politikers oder den Wert seines Handelns herabzusetzen, sondern geeignet sind, ihn als Menschen verächtlich zu machen oder ihn in seinem Ruf als ehrbaren Menschen treffen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 119 IV 44 E. 2a; 117 16 IV 27 E. 2c; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 und E. 1.5). Werden sämtliche dieser genannten Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen und dargelegt, weshalb die Bestrafung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist und ein angemessenes Verhältnis zwischen der Sanktion und dem verfolgten Ziel besteht, liegt darin keine Verletzung von Art. 10 EMRK (vgl. Urteil des EGMR Pretorian gegen Rumänien, a.a.O., § 82). 14.5.3 In concreto Vorliegend beruht die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschul- digten auf einer genügenden und hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (Art. 177 StGB) und hat sie den rechtmässigen Zweck, den Ruf und die Rechte einer Person zu schützen (vgl. auch BGE 137 IV 313 E. 3.6). Gemäss dem im Strafbefehl vorgeworfenen und beweismässig erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte im be- sagten Video unter anderem geäussert, dass er zum Straf- und Zivilkläger sel. kom- men werde, er der Schläger von dessen Frau und Tochter sei, er etwas in die Frau und die Tochter «hineinstecken» werde – beides in dem Sinne, dass er die Frau und die Tochter des Straf- und Zivilklägers sel. «ficken» werde – und der Straf- und Zivil- kläger sel. hierfür seine Frau und seine Tochter duschen/bereitmachen solle. Diese Äusserungen stellen reine Werturteile dar, die jeglicher Tatsachengrundlage entbeh- ren. Mithin handelt es sich ausschliesslich um einen direkten und persönlichen An- griff des Beschuldigten auf den Straf- und Zivilkläger sel., der diesen in seiner Ehre verletzt. Der Inhalt des rund zweieinhalb-minütigen Videos zielt primär auf eine Ver- unglimpfung und Beleidigung des Straf- und Zivilklägers sel. ab, wobei dessen Pri- vatleben und seine Familie als Zielscheibe dient. Diese Äusserungen gehen klar über eine pointierte oder grob geäusserte Kritik in einer öffentlichen Debatte über die Finanzierung von R.________ (Beruf) hinaus, ohne dass dafür objektiv betrachtet eine Notwendigkeit bestand. Der Beschuldigte hat denn auch oberinstanzlich mehr- fach eingeräumt, dass er den Straf- und Zivilkläger sel. beschämen wollte respektive wollte, dass sich dieser «zutiefst schämt». Demgegenüber vermochte der Beschul- digte nichts vorzubringen, was seine Äusserungen in einen nachvollziehbaren Kon- text der durch Art. 10 EMRK geschützten Verbreitung von Meinungen und Informa- tionen stellen würde. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des vom Beschuldigten selbst genannten Motivs der Beschämung des Straf- und Zivilklägers sel. evident, dass es das primäre Ziel des Beschuldigten war, den Straf- und Zivilkläger sel. mit vulgären und obszönen Beleidigungen in seiner Ehre herabzusetzen. Da er mit seinen Äus- serungen somit ausschliesslich darauf abzielte, den Straf- und Zivilkläger sel. zu ver- unglimpfen und zu beschimpfen, fallen diese nicht in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. auch E. 14.5.2 hievor). Selbst wenn entgegen den soeben gemachten Ausführungen davon ausgegangen wird, dass die Äusserungen des Beschuldigten in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK fallen, fiele die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten aus: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger sel. um keinen Politiker, sondern um einen R.________(Beruf) handelt, weshalb der in poli- tischen Auseinandersetzungen geltende strengere Massstab nicht unbesehen zur Anwendung gelangt (vgl. auch pag. 239; S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Weder der Straf- und Zivilkläger sel. noch seine Frau oder Tochter weisen 17 einen erkennbaren Bezug zur Politik auf. Ein solcher geht im Übrigen auch nicht aus dem Video hervor. Zwar mag der Straf- und Zivilkläger sel. zu Spenden für R.________ (Beruf) aufgerufen haben. Dies stellt für sich genommen jedoch noch keine Provokation dar, selbst wenn der Beschuldigte dies subjektiv so empfunden haben will. Allein daraus lässt sich mithin noch keine politische Auseinandersetzung annehmen und ergibt sich eine solche auch nicht aus dem Video. Vielmehr fokus- sierte sich der Beschuldigte im besagten Video auf eine persönliche Attacke gegen den Straf- und Zivilkläger sel. mittels kontextloser Beschimpfung. Allfällige ferne Be- züge zur Politik und zu einer öffentlichen Debatte treten hierzu vollständig in den Hintergrund. Der Beschuldigte verkennt im Übrigen, dass Kritik oder Angriffe – selbst im öffentlichen Kontext – die strafrechtlich geschützte Ehre verletzen, wenn sie in- haltlich oder formal über die Herabwürdigung der beruflichen, politischen oder künst- lerischen Ansichten hinausgehen, was vorliegend klarerweise der Fall ist. Die Äus- serungen des Beschuldigten treffen den Straf- und Zivilkläger sel. nicht in seiner ex- ponierten Funktion als R.________(Beruf) oder Person des öffentlichen Lebens, sondern in seiner Geltung als ehrbaren Menschen. Das ebenfalls durch die Konven- tion geschützte Recht des Straf- und Zivilklägers sel. auf Schutz seiner Ehre und seines guten Rufs überwiegt im vorliegenden Kontext und unter den gegebenen Um- ständen deutlich. Eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung erweist sich demnach als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar und verhältnismäs- sig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK und Art. 36 Abs. 3 BV. 14.6 Zum Entlastungsbeweis im Besonderen Da es sich um keine Tatsachenbehauptung und kein gemischtes Werturteil handelt, sondern um ein reines Werturteil (Formal-/Verbalinjurie), ist der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 StGB ausgeschlossen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 177 StGB). Es ging dem Beschuldigten nicht darum, eine Aussage zu machen, die sich erkennbar auf eine bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsache stützt, sondern einzig und allein darum, Missachtung gegenüber dem Straf- und Zivilkläger sel. auszudrücken und diesen in seiner Ehre anzugreifen, da dieser zuvor zur finanziellen Unterstützung der R.________(Beruf) im eigenen Land aufgerufen hatte. 14.7 Recht auf ein faires Verfahren Soweit der Beschuldigte im Rahmen der zu den Akten gereichten Ausführungen eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK geltend macht, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Die Behauptungen des Beschul- digten beschränken sich auf die bereits während des Berufungsverfahrens sowie vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 19. Dezember 2023 verwiesen werden (pag. 316 ff.). Im Weiteren sind keine Umstände ersichtlich, aus denen eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hervorginge. 14.8 Fazit Der Beschuldigte ist der Beschimpfung, begangen am 8. Dezember 2021 in D.________(Ortschaft) zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers sel., schuldig zu sprechen. 18 15. Missbrauch einer Fernmeldeanlage Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz wäre ein allfälliger Missbrauch einer Fern- meldeanlage (Art. 179septies StGB) im vorliegenden Fall verschuldensmässig bereits mit dem Schuldspruch wegen Beschimpfung abgegolten. Die Vorinstanz verzichtete vor diesem Hintergrund auf die Prüfung einer entsprechenden Strafbarkeit und sprach weder einen Freispruch noch einen Schuldspruch aus (pag. 240; S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Daran ist die Kammer aufgrund des zu beach- tenden Verschlechterungsverbots gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. auch E. 6 hievor). IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 241; S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 17. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung strafbar gemacht. Die Strafdrohung für dieses Delikt ist Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es kommt somit einzig eine Geldstrafe in Betracht. 18. Tatkomponenten Die Vorinstanz erwog zu den Tatkomponenten was folgt (pag. 242; S. 15 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung): Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte vom 08.12.2006 (VBRS-Richtlinien), Stand per 01.01.2023, sehen für eine Beschimpfung, wobei der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Per- sonen (bis 10) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech» bezeichnet, zehn Strafeinheiten vor. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte zwar nur ein Video mit ehrverletzenden Inhalten erstellt, die- ses wurde allerdings mindestens 30’000 Mal (pag. 6) auf Youtube angeklickt. Das Video wurde ent- sprechend weit verbreitet und von einer Vielzahl von Personen angesehen. Der Beschuldigte handelte dahingegen nur indirekt gegenüber dem Privatkläger und ohne besondere Raffinesse. Das objektive Tatverschulden liegt daher im unteren mittleren Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte den Privatkläger kritisieren und ihn in seiner Ehre verletzen, weil dieser um Spenden für sich und andere R.________(Beruf) im Land gebeten hat. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, seine Kritik ohne ehrverletzende Äusserungen zu veröf- fentlichen. Das subjektive Tatverschulden liegt daher im mittleren Bereich. Insgesamt erachtet das Gericht nach dem Gesagten 30 Strafeinheiten als dem Verschulden angemes- sen. Diesen vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer grundsätzlich an. Entgegen der Vorinstanz kann indes nicht lediglich von «nur ein[em] Video mit ehr- verletzenden Inhalten» gesprochen werden. Es gilt zu beachten, dass ein Video im Unterschied zu einer mündlichen Äusserung mehrfach wiedergegeben und weiter- 19 verbreitet werden kann. Es kann damit einhergehend nicht ausgeschlossen werden, dass Kopien des Videos existieren oder dieses nach wie vor im Umlauf ist. Das Video verzeichnete rund 30'000 Aufrufe, wobei in Präzisierung der vorinstanzlichen Erwä- gungen festzuhalten ist, dass die Anzahl Aufrufe nicht mit der Anzahl Nutzerinnen und Nutzer, welche sich das Video angeschaut haben, gleichgesetzt werden kann. So ist nicht ausgeschlossen, dass sich einzelne Nutzer oder Nutzerinnen das fragli- che Video mehrfach angesehen haben. Die Anzahl Betrachter dürfte sich nichtsdes- totrotz im fünfstelligen Bereich bewegen, womit das Video einer grösseren Anzahl an Personen zur Kenntnis gelangt ist. Der Straf- und Zivilkläger sel. war durch die Form der Beschimpfung (Erstellen und einem grossen Adressatenkreis zur Verfü- gung stellen des Videos) direkt und unmittelbar betroffen. Nach Ansicht der Kammer ist von keiner hohen kriminellen Energie beim Beschuldigten auszugehen. Insge- samt liegt das Tatverschulden an der Grenze zum mittelschweren Verschulden und erscheint das vorinstanzlich auf 30 Tagessätze festgesetzte Strafmass als angemes- sen. 19. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keiner Bemerkung Anlass und sind durchwegs neutral zu werten. Insbesondere ist der Be- schuldigte nicht vorbestraft (pag. 367) und hat er sich im Strafverfahren korrekt ver- halten. Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor. Aufrichtige Reue und Ein- sicht ist damit einhergehend nicht zu erkennen. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Die Täterkomponenten sind damit insgesamt neutral zu ge- wichten. 20. Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindes- tens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einkommensschwachen Personen am Rande des Existenzminimums eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um min- destens die Hälfte geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2018 vom 9. Ja- nuar 2019 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 134 IV 60). Der Beschuldigte arbeitet aktuell mit einem Beschäftigungsgrad von 20% und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen zwischen CHF 400.00 bis CHF 500.00 (pag. 366; pag. 395, Z. 21 und Z. 37). Zudem erhält er finanzielle Unterstützung durch das RAV, wobei er hierzu angab, einmalig eine Zahlung von CHF 1'000.00 erhalten zu haben (pag. 396, Z. 6 ff.). Die Kammer geht davon aus, dass es sich hierbei um die erst- malige Ausrichtung der Arbeitslosentschädigung handelte, die monatlich entrichtet wird. Es wird deshalb von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von monatlich CHF 1'500.00 ausgegangen. Da dieses Einkommen im Bereich des Existenzminimums liegt, rechtfertigt sich ein erhöhter Abzug von 50 %, womit eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 20.00 resultiert. 20 21. Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Frage der Vollzugsart kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 243 f.; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe verurteilt. Er ist nicht vorbestraft (sog. Erst- täter) und hat sich seit der zu beurteilenden Tat soweit ersichtlich Wohlverhalten, namentlich ist er strafrechtlich nicht erneut in Erscheinung getreten. Auch sonst sind keine Hinweise ersichtlich, gestützt auf welche davon ausgegangen werden müsste, der Beschuldigte werde sich nicht bewähren. Es ist ihm mithin eine günstige Pro- gnose zu stellen. Daher ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Dauer der Probezeit ist auf die Mindestdauer von 2 Jahren festzusetzen. Im Weiteren stünde auch das Verschlechterungsverbot (s. Ziff. I./6. hiervor) einem unbedingten Vollzug und einer längeren Probezeit entgegen. 22. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB einen Teil der Geldstrafe im Sinne eines «Denkzettels» als Verbindungsbusse ausgesprochen (pag. 243 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der Tatsache, dass die zu beurteilende Tat bereits längere Zeit zurückliegt, der Beschuldigte sich seither – soweit aus den Akten ersichtlich – Wohlverhalten hat, nicht vorbestraft ist und die gesamten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, bedarf es nach Ansicht der Kammer keines spürbaren Denkzettels, um den Beschuldigten vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse ist demnach zu verzichten. 23. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 600.00, bedingt vollziehbar mit einer Probe- zeit von zwei Jahren, zu verurteilen. V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Rechtliche Grundlagen Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 24.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'900.00 be- stimmt. Nachdem der Beschuldigte auch oberinstanzlich schuldig erklärt wird, hat er sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 21 24.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden infolge des überschaubaren Zeit- und Arbeitsaufwandes, der eher geringen Bedeutung des Geschäfts sowie der un- terdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten in An- wendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Der Beschuldigte beantragte oberin- stanzlich sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und unterliegt mit seinen Anträgen vollständig. Demnach hat er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrens- kosten zu tragen. 25. Entschädigungen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Entschädigungen zu sprechen. 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 31. Mai 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Schadenersatzforderung von B.________ sel. abgewiesen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Beschimpfung, begangen am 8. Dezember 2021 in D.________(Ortschaft) zum Nach- teil von B.________ sel. und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 177 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 600.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'900.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00. III. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten/Berufungsführer Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher C.________ (auszugsweise Ziff. I.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv) 23 Bern, 16. Dezember 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Mai 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Die Gerichtsschreiberin i.V.: Hoog Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 24