A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2’767.75 zu erstatten, wenn er in günstige Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 4'947.75, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).