3. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von H.________ für das erstinstanzliche Verfahren durch Fürsprecherin I.________, ausmachend CHF 5'914.30, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).