2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 08.03.2022 (pag. 883 f.) wurde die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin AC.________ (15.02.2022 bis 08.03.2022) bereits bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'242.30 zurückzuzahlen und Fürsprecherin AO.________ die Differenz von CHF 538.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aSt- PO).