Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 652 Tagen (12. November 2020, 20. März 2021, 15. Februar 2022 bis 26. November 2023) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass eine Massnahme (nach Art. 61 StGB) am 27. November 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe gemäss Ziffer 1 voraus. 3. Zu einer Geldstrafe von 21 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 210.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgericht Berner Jura-Seeland vom 27. Juni 2022.