2. Festgestellt wurde, dass die Zivilklägerin T.________ AG, v.d. R.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 3. Für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden. D. Weiter verfügt wurde: 1. Die beschlagnahmten Drogenutensilien (2 Esslöffel mit Kokainrückständen) zur Vernichtung eingezogen wurden (Art. 69 StGB). Ein Mobiltelefon, Samsung, schwarz, A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werde.