67 Abs. 3 lit. c StGB erfasst, was demzufolge auch für den Schuldspruch wegen Schändung gemäss Art. 191 aStGB gelten muss. In casu erfüllt der Beschuldigte daher die Katalogtatbestände gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte sich unter anderem auch der Schändung schuldig gemacht hat, ist dem Beschuldigten lebenslänglich und unter Strafdrohung von Art. 294 StGB jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu untersagen, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen aufweist (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB).