41. Tätigkeitsverbot Für die Ausführungen zum zeitlichen Geltungsbereich von Art. 67 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 125 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1841). Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung und Schändung verurteilt. Schändung (Art. 191 aStGB) wird im Rahmen von Art. 67 StGB nicht (mehr) wörtlich erwähnt, da Art. 191 StGB inzwischen nicht mehr als Schändung, sondern als Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person bezeichnet wird. Art. 191 wiederum wird von Art. 67 Abs. 3 lit.