_ Oberinstanzlich machte Fürsprecherin I.________ gestützt auf die Honorarnote vom 21. November 2024 eine amtliche Entschädigung von CHF 3’125.50 geltend (die genaue Berechnung ist dem Dispositiv zu entnehmen). Das beantragte Honorar ist angemessen und gibt (vorbehalten der nachfolgenden Anpassungen) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Folgende Positionen bedürfen einer Anpassung: