für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 rechtskräftig auf CHF 4’947.75 und das volle Honorar auf CHF 6’650.05. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der in Rechtskraft erwachsenen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Strafund Zivilklägerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren durch Rechtsanwältin E.________, ausmachend CHF 4'947.75, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).