A.________ wird zudem verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin 2 zuhanden von Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 2'475.05, zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin E.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 40.2.5 Rechtsanwältin E.________ i.S. Straf- und Zivilklägerin 1 Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin 1 rechtskräftig auf CHF