Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 69'356.85 sind zufolge Verurteilung vom Beschuldigten zu tragen. 39.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6'000.00 (Gebühren gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) vom Beschuldigten zu tragen.