Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist anzumerken, dass die Strafund Zivilklägerinnen 1 und 2 im Zeitpunkt des Berufungsverfahrens weiterhin derart unter den Folgen der Übergriffe leiden, dass diese auf ihr Gesuch hin aus medizinischen Gründen erneut von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert wurden (pag. 1992 und pag. 2003). Selbst rund drei Jahre nach den jeweiligen Taten sind die Folgen daher nach wie vor spürbar. Die geltend gemachten und vorin-