Aufgrund der konkreten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. statt vieler: Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid SB110566 vom 20.03.2012; Obergericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 22.12.2008) erachtet das Gericht deshalb eine Genugtuung von CHF 2’500.00 als angemessen. Diese Forderung ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 OR mit 5% zu verzinsen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Genugtuungsforderungen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017). Da die Tat vorliegend am 14.02.2022 stattfand, ist der Zins zu 5% ab dem 14.02.2022 geschuldet.