130 Die der Privatklägerin zugefügten Verletzungen ihrer sexuellen Integrität stellen schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen dar und rechtfertigen klarerweise die Ausrichtung einer Genugtuung. Die Privatklägerin war dem psychischen und physischen Angriff des Beschuldigten ausgesetzt, wobei er den Übergriff in ihrem Zimmer, eigentlich also einem Zufluchtsort der Privatklägerin, ausgeübt hat. Die Privatklägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem wehrlosen Zustand. Diesen Umstand nutzte der Beschuldigte sodann aus, indem er sie schändete.