Unter Berücksichtigung von ähnlich gelagerten Fällen (vgl. statt vieler: Obergericht des Kantons Bern, Entscheid SK 18 360 vom 03.02.2020; BGer 6B_899/2014 vom 07.05.2015) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 1’200.00 als angemessen. Mit Verweis auf die obenstehend gemachten Ausführungen ist dieser Betrag antragsgemäss mit 5% seit dem 30.10.2021 zu verzinsen. […] F.________