Für das Gericht ist damit klar, dass die Situation für die Privatklägerin damit sehr beängstigend gewesen sein muss und sie noch lange mit der Verarbeitung des Vorfalls zu kämpfen hatte. Auch heute noch zeitigen die Taten Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin. So hatte sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch immer Mühe mit Intimität und sei nach wie vor auf professionelle Unterstützung angewiesen. Sie leide an Schlaflosigkeit, könne sich draussen nicht alleine bewegen und habe auch lange noch im gleichen Zimmer wie ihre Mutter schlafen müssen. Auch leide die Privatklägerin nach wie vor an Verfolgungsangst (pag.