Betreffend das Ausmass der Tathandlungen ist zu beachten, dass sich die sexuellen Handlungen über einen relativ kurzen Zeitraum in der Tatnacht erstreckten. Hierbei hat der Beschuldigte die Privatklägerin jedoch in einer Situation angegangen, in welcher sie keine Möglichkeit hatte, sich ihm zu entziehen oder Hilfe zu holen. Der Beschuldigte hat diese Situation ungeniert ausgenützt.