Mit Blick auf die Tatschwere und die anhaltenden Auswirkungen auf die Privatklägerin sowie ähnlich gelagerte Fälle (vgl. Hinweise unter Ziff. 1.1.4) erachtet das Gericht eine Genugtuungssumme in der Höhe von CHF 500.00 als angemessen. Dieser Betrag ist antragsgemäss mit 5 % seit dem 20.03.2021 zu verzinsen. Soweit über die vorgenannte Genugtuungshöhe hinausgehend, ist die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen.