Aufgrund dieser Ausgangslage ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass […] H.________ durch die vom Beschuldigten schuldhaft begangenen Handlungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde, wobei die objektive und subjektive Schwere des Vorfalles ohne weiteres die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt.