129 Traumafolgestörung verfestigt habe (pag. 1550). Auch im Bericht der die Privatklägerin betreuenden Sozialarbeiterin, BS.________, wird festgehalten, dass das Erlebte vielschichtige Auswirkungen auf die Privatklägerin gehabt habe. Während die Privatklägerin anfangs nicht über das Geschehene habe sprechen wollen, habe das Erlebte sie emotional stark belastet und zu einer allgemeinen Verschlechterung ihres psychischen Wohlbefindens geführt sowie sie weiter destabilisiert (pag. 1450).