Obwohl es sich vorliegend nicht um ein Hands-On-Delikt handelte, hat die Privatklägerin durch die Wahrnehmung des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten doch eine erhebliche Unbill erlitten, zumal sie dadurch etwas erleben musste, für das sie klarerweise zu jung gewesen ist. Der Beschuldigte hat die in der Tatnacht ausweglose Situation der Privatklägerin gekannt und hat dies rücksichtslos ausgenützt, statt ihr als Vertrauensperson beizustehen. Zwar wollte die Privatklägerin zunächst noch überspielen, dass das Wahrgenommene bei ihr eine entsprechende Wirkung gehabt hat.