Betreffend die Höhe der Zivilforderungen ist die Kammer zudem an das Verschlechterungsverbot gebunden. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollumfänglich an, weshalb auf diese verwiesen werden kann (S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1836): H.________ Obwohl es sich vorliegend nicht um ein Hands-On-Delikt handelte, hat die Privatklägerin durch die Wahrnehmung des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Prostituierten doch eine erhebliche Unbill erlitten, zumal sie dadurch etwas erleben musste, für das sie klarerweise zu jung gewesen ist.