37. Subsumtion Der Beschuldigte wird oberinstanzlich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig gesprochen. Damit liegt ein schuldhaftes und widerrechtliches schädigendes Verhalten seitens des Beschuldigten vor. Seitens des Beschuldigten wurde oberinstanzlich aufgrund der beantragten Freisprüche die vollständige Abweisung der Zivilforderungen beantragt (pag. 2329). Ausführungen zur geltend gemachten Höhe erfolgten nicht. Betreffend die Höhe der Zivilforderungen ist die Kammer zudem an das Verschlechterungsverbot gebunden.