35. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die Grundlagen zum Zivilpunkt und namentlich zu den Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruches korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1836): Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR).