Dabei handelt es sich um Verbrechen, welche mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 bzw. 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Die Voraussetzungen betreffend Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind vorliegend mit Blick auf die wiederholte Delinquenz und die Hohe Rückfallgefahr des Beschuldigten zweifelsohne erfüllt. Auch die Kammer bejaht aufgrund der Tatumstände und des Verhaltens des Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-II-Verordnung, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist. VII. Zivilpunkt