Vom Beschuldigten geht darüber hinaus auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Unter Verweis auf die bereits obenstehend gemachten Ausführungen ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mehrfach Delikte gegen die Sexualität von Kindern und Frauen ausgeübt hat. Durch die Ausübung dieser Sexualdelikte hat der Beschuldigte gegen ein Grundinteresse der Gesellschaft verstossen. Dabei handelte es sich offensichtlich nicht nur um Vorfälle im Rahmen einer einzigen Beziehung; vielmehr hat der Beschuldigte die Delikte gegenüber einer Mehrzahl von Opfern begangen.