Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.1 und 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist dies insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung