Dem öffentlichen Interesse steht sodann – bis auf die Anwesenheitsdauer in der Schweiz – kein konkretes privates Interesse des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist hier weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint der Kammer eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen. 33. Fazit Der Beschuldigte ist für 8 Jahre des Landes zu verweisen.